OLG Naumburg - Urteil vom 08.07.1994
6 U 60/94
Normen:
BGB § 249 § 251 § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 ; ZPO § 287 ; AbfG § 1 § 5 ;
Fundstellen:
NJ 1995, 39
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 27.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2311/93

Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger Verschrottung eines im öffentlichen Straßenraum abgestellten PKW

OLG Naumburg, Urteil vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 6 U 60/94

DRsp Nr. 2005/14097

Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger Verschrottung eines im öffentlichen Straßenraum abgestellten PKW

»Zu den Voraussetzungen für eine durch das Ordnungsamt angeordnete Verschrottung eines auf öffentlichen Straßen abgestellten Pkw nach dem AbfG sowie zu den Voraussetzungen und zur Ausübung einer gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO in derartigen Fällen.«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 ; ZPO § 287 ; AbfG § 1 § 5 ;

Tatbestand:

Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung geltend.

Ende November 1990 stellte der Kläger seinen Pkw, VW Passat, Ausführung Formel E, 5-türig, amtliches Kennzeichen ... in der T. in M. ab. Kurz zuvor hatte der Kläger eine kleine Türscheibe am Pkw, der erstmals im April 1982 zugelassen worden war, reparieren lassen. Die Scheibenwischer des Kfz funktionierten nicht. Das Radio war herausgerissen und die Armaturen waren beschädigt. Am 12.6.1991 ließ das Ordnungsamt der Beklagten den Pkw abschleppen. Das geschah auf den Hinweis einer Bürgerin. Der Pkw wurde verschrottet.