OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.12.2002
4 U 178/02
Normen:
BGB § 460 ; BGB § 463 Satz 2 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken 3 O 55/02 vom 25. 2. 2002,

Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Kfz-Vorschadens

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 4 U 178/02

DRsp Nr. 2003/6275

Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Kfz-Vorschadens

Arglistiges Verschweigen eines Kfz-Vorschadens liegt bei einem Gebrauchtwagenverkauf auch dann vor, wenn der Verkäufer Angaben "ins Blaue hinein" gemacht hat. Wird vom Verkäufer die ausdrücklich gestellte Frage, ob außer den sichtbaren Schäden noch weitere Schäden vorhanden seien, dahingehend beantwortet, dass dies nicht der Fall sei, beinhaltet diese Antwort eine Aussage "ins Blaue" hinein, wenn dem Verkäufer der tatsächliche Schadensumfang nicht bekannt war. Falsche Angaben des Verkäufers "ins Blaue hinein" aber begründen nach ständiger Rechtsprechung den Arglistvorwurf im Sinne von § 463 Satz 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 460 ; BGB § 463 Satz 2 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Kläger bei dem Beklagten am 26.06.2000 einen gebrauchten Pkw der Marke BMW zum Kaufpreis von 11.800,- DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Fahrzeug hatte einen äußerlich sichtbaren Schaden im Heckbereich. Die Kaufvertragsurkunde enthält den Hinweis auf einen "Unfall hinten" (vgl. die Urkunde Bl. 7 d.A.).