I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Kläger bei dem Beklagten am 26.06.2000 einen gebrauchten Pkw der Marke BMW zum Kaufpreis von 11.800,- DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Fahrzeug hatte einen äußerlich sichtbaren Schaden im Heckbereich. Die Kaufvertragsurkunde enthält den Hinweis auf einen "Unfall hinten" (vgl. die Urkunde Bl. 7 d.A.).
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