Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Dezember 1991 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Hohe leistet, die dieser auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen darf.
Der Kläger verlangt Ersatz seiner Schäden, die er infolge einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Geburt vom 09.11.1985 erlitten hat.
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