Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az.:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar die Beklagten zu 1), 2) und 4) seit dem 13.04.2016 und der Beklagte zu 3) seit dem 29.04.2016.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner alle weiteren materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden aus dem rechtswidrigen Eingriff vom 20.05.2015 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und / oder übergegangen sind.
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den nach dem RVG nicht konsumierten Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts H i.H.v. 2.259,51 € freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
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