LG Berlin, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 243/20
Schadensersatz wegen eines angeblichen UnfallsEinwilligung eines Verfügungsberechtigten in die Beschädigung eines PkwUnredliches VerhaltenFiktive Schadensabrechnung
KG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 22 U 69/21
DRsp Nr. 2022/1894
Schadensersatz wegen eines angeblichen UnfallsEinwilligung eines Verfügungsberechtigten in die Beschädigung eines PkwUnredliches VerhaltenFiktive Schadensabrechnung
1. Die Einwilligung des Verfügungsberechtigten in die Beschädigung eines Pkw (gestellter Unfall) schließt die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung aus.2. Der Eigentümer muss sich das Handeln desjenigen, dem er die Entscheidungsgewalt weitgehend und den (berechtigten) unmittelbaren Besitz zur alleinigen und freien Verfügung überlässt, gemäß § 166 Abs. 1BGB analog zurechnen lassen.3. Es liegt nahe, dass wegen des Erlaubens einer fiktiven Abrechnung, das dieses betrügerische Gewinnmodell erst ermöglicht, dem in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgten Anspruch des Eigentümers zudem Treu und Glauben (§ 242BGB) entgegenstehen.4. Da naturgemäß das Bestreben der Täter eines manipulierten bzw. gestellten Unfalls dahin geht, Auffälligkeiten in der konkreten Ausführung des vermeintlichen Unfalls zu vermeiden, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der nach § 286ZPO für die volle Überzeugung erforderliche Nachweis für ein unredliches Verhalten der Beteiligten sich aus einer Gesamtschau aller der Entscheidung zu Grunde zu legenden Umstände dann ergeben kann, wenn eine besondere Häufung und/oder Qualität der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien gegeben ist.
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