KG - Beschluss vom 16.12.2021
22 U 69/21
Normen:
OWiG § 49b; StPO § 474 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 243/20

Schadensersatz wegen eines angeblichen UnfallsEinwilligung eines Verfügungsberechtigten in die Beschädigung eines PkwUnredliches VerhaltenFiktive Schadensabrechnung

KG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 22 U 69/21

DRsp Nr. 2022/1894

Schadensersatz wegen eines angeblichen Unfalls Einwilligung eines Verfügungsberechtigten in die Beschädigung eines Pkw Unredliches Verhalten Fiktive Schadensabrechnung

1. Die Einwilligung des Verfügungsberechtigten in die Beschädigung eines Pkw (gestellter Unfall) schließt die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung aus. 2. Der Eigentümer muss sich das Handeln desjenigen, dem er die Entscheidungsgewalt weitgehend und den (berechtigten) unmittelbaren Besitz zur alleinigen und freien Verfügung überlässt, gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen. 3. Es liegt nahe, dass wegen des Erlaubens einer fiktiven Abrechnung, das dieses betrügerische Gewinnmodell erst ermöglicht, dem in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgten Anspruch des Eigentümers zudem Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen. 4. Da naturgemäß das Bestreben der Täter eines manipulierten bzw. gestellten Unfalls dahin geht, Auffälligkeiten in der konkreten Ausführung des vermeintlichen Unfalls zu vermeiden, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der nach § 286 ZPO für die volle Überzeugung erforderliche Nachweis für ein unredliches Verhalten der Beteiligten sich aus einer Gesamtschau aller der Entscheidung zu Grunde zu legenden Umstände dann ergeben kann, wenn eine besondere Häufung und/oder Qualität der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien gegeben ist.