OLG Köln - Urteil vom 17.02.2021
5 U 110/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 84/18

Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher BehandlungHirnschaden durch schwerste hypertone Dehydratation und Toxikose

OLG Köln, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 5 U 110/20

DRsp Nr. 2021/3369

Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung Hirnschaden durch schwerste hypertone Dehydratation und Toxikose

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.5.2020 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 84/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.553,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.773,60 € seit dem 22.9.2015 und aus weiteren monatlich bis 20.12.2017 gezahlten je 591,20 €, jeweils gerechnet ab dem 20. des jeweiligen Monats, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.