OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1993
22 U 135/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)392c-d
ES Kfz-Schaden I-1/30
NJW-RR 1994, 352
OLGReport-Düsseldorf 1994, 219
VersR 1995, 548

Schadensersatz wegen Knieverletzung einer Schülerin infolge eines Reitunfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 22 U 135/93

DRsp Nr. 1995/1462

Schadensersatz wegen Knieverletzung einer Schülerin infolge eines Reitunfalls

»1. Eine 14-jährige Schülerin, die wegen einer Knieverletzung Unterarmgehstützen benutzen muß, bedarf allein deshalb für einen Urlaubsflug nach Spanien keiner Begleitperson.2. Die Kosten für die Anmietung eines Fernsehgerätes während des Krankenhausaufenthalts sind nur dann gem. § 249 BGB erstattungsfähig, wenn die Benutzung des Fernsehgerätes dem Heilungsprozeß förderlich war.3. Neben dem Ersatz der Kosten für tägliche Besuche der Mutter sind Telefonkosten während des Krankenhausaufenthalts einer 14-jährigen Schülerin nicht gem. § 249 BGB erstattungsfähig.4. 8.000 DM Schmerzensgeld für eine bei einem Reitunfall erlittene schwere Knieverletzung mit zweimaliger stationärer Behandlung von insgesamt 32 Tagen und einer am linken Knie verbliebenen großen deutlich sichtbaren Narbe bei einer 14-jährigen Schülerin.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Hinweis:

Zu [a] ähnlich OLG Köln unter I-1/24; gl. auch AG Offenburg (Urteil - 3 C 189/94 - 14.2.1995, in ZfS 1995, 252).