OLG Köln - Beschluss vom 22.02.2021
16 U 174/20
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 404/19

Schadensersatz wegen Verletzung von VerkehrssicherungspflichtenSicherungsbedürftige Gefahrenstelle in einem ParkhausAbsätze und Kanten im Seitenbereich eines Parkhauses

OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 16 U 174/20

DRsp Nr. 2021/7148

Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Sicherungsbedürftige Gefahrenstelle in einem Parkhaus Absätze und Kanten im Seitenbereich eines Parkhauses

Fußgänger in einem Parkhaus müssen damit rechnen, dass zur besseren Kanalisierung des Autoverkehrs wie auch zu ihrem Schutz Absätze und Kanten im Seitenbereich des Parkhauses vorhanden sind. Diese Absätze und Kanten müssen allerdings angesichts unterschiedlicher und häufig auch unzureichender Beleuchtungsverhältnisse so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2020 - 4 O 404/19 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt, gestützt auf die angebliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass einer Sturzverletzung, die sie sich am 29.04.2019 in der von der Beklagten betriebenen Tiefgarage zugezogen haben will.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.10.2020 (4 O 404/19) abgewiesen.