OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2022
17 U 19/20
Normen:
BGB § 489 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2022, 629
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 170/19

Schadensersatz wegen vermeintlicher Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Finanzierung des Neubaus eines ÄrztehausesReichweite der Pflichten aus einem FinanzierungsberatungsvertragBeschaffung von Finanzmitteln zur Finanzierung eines BauvorhabensVeränderlichkeit des mit einem Zins-Swap-Geschäft verbundenen Festzinses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 17 U 19/20

DRsp Nr. 2022/4904

Schadensersatz wegen vermeintlicher Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Finanzierung des Neubaus eines Ärztehauses Reichweite der Pflichten aus einem Finanzierungsberatungsvertrag Beschaffung von Finanzmitteln zur Finanzierung eines Bauvorhabens Veränderlichkeit des mit einem Zins-Swap-Geschäft verbundenen Festzinses

1. Ein mit der Zielsetzung geschlossener Vertrag, ein variabel verzinsliches Darlehen zum Zwecke einer dauerhaften Zinssicherung mittels des Abschlusses eines Zins-Swap-Geschäftes in ein synthetisches Festzinsdarlehen umzuwandeln, ist als Finanzierungsberatungsvertrag zu qualifizieren.2. Die Veränderlichkeit des mit dem Zins-Swap-Geschäft verbundenen Festzinses, bedingt durch Veränderungen des Referenzzinssatzes, und der damit verbundene Umstand, dass eine mögliche Kündigung der Komponenten des Festzinsdarlehens wegen der Verpflichtung zur Entrichtung eines Ausgleichbetrages wirtschaftlich uninteressant sein kann, stellt nach dem Rechtsgedanken des § 489 Abs. 4 BGB keine unzulässige Kündigungserschwerung dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-21 O 170/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.