OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.03.2020
3 U 2445/18
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 9597/16

Schadensersatz wegen Veröffentlichung eines Berichts in Presse und InternetBeeinflussung des Handelns Dritter infolge einer fehlerhaften Berichterstattung zum Nachteil des BetroffenenVerfassungsrechtlich geschütztes RedaktionsgeheimnisÜbernahme von Informationen aus einem fremden Zeitungsartikel

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 3 U 2445/18

DRsp Nr. 2021/3913

Schadensersatz wegen Veröffentlichung eines Berichts in Presse und Internet Beeinflussung des Handelns Dritter infolge einer fehlerhaften Berichterstattung zum Nachteil des Betroffenen Verfassungsrechtlich geschütztes Redaktionsgeheimnis Übernahme von Informationen aus einem fremden Zeitungsartikel

1. Das Verbot, persönlichkeitsrelevante Sachverhalte in Medien unzutreffend oder verzerrt darzustellen, soll nicht davor schützen, dass dritte Personen auf andere vorhandene, öffentlich zugängliche Informationen aufmerksam werden, die für sie relevant sind. Das Verbot richtet sich vielmehr spezifisch dagegen, dass das Handeln Dritter gerade infolge der fehlerhaften Berichterstattung zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Berichterstattung über die Person und mit ihr zusammenhängende Sachverhalte als solche zulässig waren.2. Der Beweis, dass ein Presseorgan wie von ihm in einem Artikel dargestellt über mehrere Insider verfügt hat, kann aufgrund von Indizien geführt werden. Das verfassungsrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis verbietet es in der Regel, zu verlangen, dass diese namhaft gemacht werden.