OLG Braunschweig - Beschluss vom 27.02.2019
9 U 48/18
Normen:
BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 20/17

Schadensersatzanspruch aufgrund einer VerkehrssicherungspflichtverletzungMitverschulden des GeschädigtenVerkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines WirtschaftswegesWeithin sichtbarer Schotterhaufen auf einem Wirtschaftsweg

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 9 U 48/18

DRsp Nr. 2019/13191

Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Mitverschulden des Geschädigten Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Wirtschaftsweges Weithin sichtbarer Schotterhaufen auf einem Wirtschaftsweg

1. Eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Wirtschaftsweges entfällt nicht schon deshalb, weil der Weg nicht als öffentliche Straße im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes gewidmet ist. Sofern es sich um einen lediglich tatsächlich öffentlichen, aber befestigten Wirtschaftsweg handelt, der auch von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden kann, ist auf ihm als Fahrweg gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung) ein Befahren mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich gestattet. Den Eigentümer eines solchen Wirtschaftsweges trifft insoweit eine Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die nicht natur-, wald- oder bewirtschaftungstypisch sind.