OLG Dresden - Beschluss vom 19.03.2021
4 W 72/21
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 940/19

Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung wegen eines BehandlungsfehlersGutachten des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse als Grundlage für eine antizipierte Beweiswürdigung im ProzesskostenhilfeverfahrenÜberweisung eines Patienten zur Weiterbehandlung an einen Facharzt

OLG Dresden, Beschluss vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 4 W 72/21

DRsp Nr. 2021/6970

Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers Gutachten des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse als Grundlage für eine antizipierte Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren Überweisung eines Patienten zur Weiterbehandlung an einen Facharzt

1. Decken die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses das Beschwerdevorbringen vollständig ab, kann das Beschwerdegericht davon absehen, eine bei ihm eingelegte Beschwerde zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückzuleiten. 2. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse kann grundsätzlich Grundlage für eine antizipierte Beweiswürdigung im PKH-Verfahren sein. Voraussetzung ist jedoch, dass es die zum Beweis stehenden Fragen vollständig beantwortet und frei von inneren Widersprüchen ist. 3. Überweist der Arzt den Patienten zur Weiterbehandlung an einen Facharzt, gilt der Vertrauensgrundsatz mit der Folge, dass der überweisende Arzt sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass der Zielarzt sämtliche notwendige Maßnahmen zur Behandlung des Patienten von sich aus ergreift.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 14.12.2020 aufgehoben. Dem Antragsteller wird ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S......, J......, für folgenden Klageantrag bewilligt: