Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11 vom 29.04.2021
VersR 2022, 434
ZIP 2021, 2190
wistra 2021, 494
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 46/19
ArbG Mannheim, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 306/16
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bezüglich notwendiger Kosten einer von ihm beauftragten AnwaltskanzleiAbwehr drohender Nachteile als Voraussetzung eines SchadensersatzanspruchsAngemessenheit der Schadenshöhe durch das Tätigwerden Dritter auf Veranlassung des ArbeitgebersErforderlichkeit der Ermittlungsmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines erheblichen SchadensTeleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 ArbGG bezüglich der Erstattung außer- oder vorgerichtlicher RechtsverfolgungskostenCharakteristika der teleologischen Reduktion einer Vorschrift
BAG, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 276/20
DRsp Nr. 2021/6840
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bezüglich notwendiger Kosten einer von ihm beauftragten AnwaltskanzleiAbwehr drohender Nachteile als Voraussetzung eines SchadensersatzanspruchsAngemessenheit der Schadenshöhe durch das Tätigwerden Dritter auf Veranlassung des ArbeitgebersErforderlichkeit der Ermittlungsmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines erheblichen SchadensTeleologische Reduktion des § 12a Abs. 1ArbGG bezüglich der Erstattung außer- oder vorgerichtlicher RechtsverfolgungskostenCharakteristika der teleologischen Reduktion einer Vorschrift
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.Orientierungssätze:
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