OLG Hamm - Urteil vom 11.10.1995
13 U 267/91
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; PflVG § 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 350/89

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 13 U 267/91

DRsp Nr. 2020/5392

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall

Tenor

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 90.000,00 DM.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; PflVG § 3;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 29. Dezember 1985 Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich seines immateriellen Zukunftsschadens.

1. 2. 1. 2. 1. 2.