OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.07.2019
4 W 11/19
Normen:
BGB § 164 Abs. 3; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 224/18

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines ausländischen KraftfahrzeugsAnspruchsschreiben an eine vermeintliche Regulierungsgesellschaft im InlandZurechnung des Zugangs eines Anspruchsschreibens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 4 W 11/19

DRsp Nr. 2020/10307

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeugs Anspruchsschreiben an eine vermeintliche Regulierungsgesellschaft im Inland Zurechnung des Zugangs eines Anspruchsschreibens

Richtet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, welcher sich im Inland unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeugs ereignet hat, ein spezifiziertes Anspruchsschreiben unmittelbar an eine (vermeintliche) Regulierungsgesellschaft im Inland statt an den im Prozess passivlegitimierten Deutsches Büro Grüne Karte e.V., so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich hierbei um die von dem beklagten Verein beauftragte Regulierungsgesellschaft gehandelt hat. Nur in diesem Fall muss sich der beklagte Verein den Zugang des Anspruchsschreibens nach § 164 Abs. 3 BGB zurechnen lassen mit der Folge, dass die ihm zuzubilligende Prüffrist ausgelöst wird.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02. April 2019 - 6 O 224/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.637,88 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 3; ZPO § 91a;

Gründe:

I.