OLG Dresden - Beschluss vom 05.02.2020
4 U 2191/19
Normen:
StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1424/18

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallBestimmung der HaftungsquoteSorgfaltsanforderungen beim Einfädeln in den fließenden Verkehr

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 4 U 2191/19

DRsp Nr. 2020/4999

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Bestimmung der Haftungsquote Sorgfaltsanforderungen beim Einfädeln in den fließenden Verkehr

1. Für die Bestimmung der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall sind nur erwiesene Tatsachen heranzuziehen. 2. Wer sich in den fließenden Verkehr einfädelt, hat die größtmögliche Sorgfalt zu beachten; kommt es gleichwohl zu einem Unfall, streitet der Anscheinsbeweis gegen ihn. 3. Dies gilt nicht, wenn der Einfahrvorgang im Unfallzeitpunkt bereits beendet war; hierbei gehört ein örtlicher Zusammenhang bis zu 12 Metern noch zum Einfahrvorgang.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 haben Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Freitag, 28.02.2020, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.043,63 € festzusetzen.

Normenkette:

StVG § 17;

Gründe: