Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade [6 O 142/19] wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Stade sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.990,79 EUR festgesetzt.
I.
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