OLG Dresden - Beschluss vom 20.04.2020
4 U 137/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3192/18

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallHaftung des Unfallverursachers für FolgeschädenZögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten des VersicherersErhöhung eines Schmerzensgeldes

OLG Dresden, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 4 U 137/20

DRsp Nr. 2020/9822

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Haftung des Unfallverursachers für Folgeschäden Zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten des Versicherers Erhöhung eines Schmerzensgeldes

1. Die Haftung des Unfallverursachers erstreckt sich auch auf Folgeschäden, auch wenn sie keine organische Ursache haben und nur psychisch vermittelt sind. Auch die Mitverursachung einer Verschlechterung kann die volle Haftung auslösen, auf gesundheitliche Vorschäden kommt es nicht an. 2. Zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten des Versicherers kann zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.05.2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287;

Gründe: