OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.06.2019
4 U 89/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 421;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 174/17

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallKollision zweier jeweils rückwärts ausparkender Pkw auf einem unübersichtlichen ParkplatzVorkollisionärer Stillstand eines Pkw

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 89/18

DRsp Nr. 2020/10306

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Kollision zweier jeweils rückwärts ausparkender Pkw auf einem unübersichtlichen Parkplatz Vorkollisionärer Stillstand eines Pkw

Kollidieren zwei jeweils rückwärts ausparkende Pkw auf einem unübersichtlichen Parkplatz, berechtigt allein der Umstand, dass einer der beiden Pkw in einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen war, insoweit nicht zur Annahme eines unabwendbaren Ereignisses und tritt die Betriebsgefahr dieses Pkw im Einzelfall nicht schon wegen des vorkollisionären Stillstands zurück.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.10.2018 (Aktenzeichen 3 O 174/17) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 421;

Gründe:

I.