OLG Koblenz - Beschluss vom 13.02.2020
12 U 2007/19
Normen:
StVO § 5 Abs. 7 S. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2020, 530
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 124/17

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallÜberholen eines Linksabbiegers

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 2007/19

DRsp Nr. 2020/5028

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Überholen eines Linksabbiegers

Kommt es an einer Stelle, an welcher die Fahrbahn 3,30 m breit ist, rechts durch einen Bordstein und links durch eine Verkehrsinsel begrenzt wird, zu einem Verkehrsunfall, nachdem der vorausfahrende Fahrzeugführer rechtzeitig vor Einleiten des Abbiegevorgangs durch Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers und einer linksorientierten Fahrweise unter Reduzierung der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs die Abbiegeabsicht erkennbar kundgetan hat, während ein mit ca. 50 km/h nachfolgendes Leichtkraftrad ungebremst noch vor dem Ende der Verkehrsinsel gleichwohl zu einem Überholvorgang ansetzt, sind allein die Verstöße des Motorradfahrers gegen §§ 5 Abs. 7 Satz 1, 3 Abs. 1 StVO unfallursächlich.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.03.2020.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 7 S. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe