OLG Koblenz - Beschluss vom 07.01.2020
12 U 518/19
Normen:
BGB § 844 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1971
NZV 2020, 528
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 329/15

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallVersterben eines nicht angeschnallten BeifahrersAnrechnung eines Mitverschuldens

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 12 U 518/19

DRsp Nr. 2020/4910

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Versterben eines nicht angeschnallten Beifahrers Anrechnung eines Mitverschuldens

Schläft ein Fahrzeugführer während der Fahrt auf der Autobahn ein und verursacht er hierdurch einen Unfall, bei welchem ein nicht angeschnallter Mitfahrer zu Tode kommt, der den Unfall angeschnallt aller Wahrscheinlichkeit nach nahezu unverletzt überlebt hätte, muss sich ein unterhaltsberechtigter Angehöriger des Verstorbenen auf seinen Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anrechnen lassen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14.03.2019, Aktenzeichen 2 U 329/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.01.2020.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkannter Höhe stattgegeben.