OLG Celle - Urteil vom 19.02.2020
14 U 69/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 828 Abs. 3; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2020, 452
FuR 2020, 381
MDR 2020, 560
NJW-RR 2020, 407
NZV 2020, 360
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 9/17

Schadensersatzanspruch nach einem Zusammenstoß mit einer minderjährigen Fahrradfahrerin

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 14 U 69/19

DRsp Nr. 2020/5432

Schadensersatzanspruch nach einem Zusammenstoß mit einer minderjährigen Fahrradfahrerin

Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. März 2019 - 16 O 9/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.448,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Vorfall vom 4.10.2016 in R./Italien entstanden sind, bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.