Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.951,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs X U mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ######0##0##00004.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 27.11.2018 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.590,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %.
3. 4.
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