Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2009 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.944,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2009 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird weitergehend zur Verzinsung des in Satz 1 genannten Betrags mit dem in Satz 1 genannten Zinssatz für die Zeit ab 05.06.2009 verurteilt.
Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner 50%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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