Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.06.2018 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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