OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.06.2020
4 U 4/19
Normen:
StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7/17

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallSeitenabstand beim Überholen eines Fahrradfahrers bei einer langsamen BergauffahrtVerlieren der Beherrschung über ein FahrzeugÜberholen eines Radfahrers auf der eigenen Fahrspur ohne Überqueren der Mittellinie

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 4/19

DRsp Nr. 2022/1754

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Seitenabstand beim Überholen eines Fahrradfahrers bei einer langsamen Bergauffahrt Verlieren der Beherrschung über ein Fahrzeug Überholen eines Radfahrers auf der eigenen Fahrspur ohne Überqueren der Mittellinie

1. Bei einer langsamen Bergauffahrt ist beim Überholen eines Fahrradfahrers ein Seitenabstand von 1,30 Meter ausreichend, insbesondere dann, wenn an einer Stelle überholt wird, die wegen des Straßenverlaufs über mehrere Kilometer hinweg die einzige Überholmöglichkeit bietet. 2. Gerät ein Fahrzeugführer auf einer Landstraße in einer Kurve auf die außen gelegene Gegenfahrbahn und kommt es dort zu einem Unfall, spricht es nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass er die Beherrschung über sein Fahrzeug aufgrund einer zu hohen Geschwindigkeit oder einer unvorsichtigen Lenkbewegung verloren hat. Gegen ihn greift ein Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19.03.1996 - VI ZR 380/94). 3. Das Fahrverhalten eines entgegenkommenden Fahrzeugs - hier: Überholen eines Radfahrers auf der eigenen Fahrspur ohne Überqueren der Mittellinie - nimmt dem Geschehen die für den Anscheinsbeweis erforderlich Typizität nur dann, wenn hierdurch eine nachweisbare objektive Gefahrenlage geschaffen wurde.