OLG Köln - Urteil vom 26.06.2019
5 U 75/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 278; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 188/14

Schadensersatzansprüche aus ererbtem Recht nach fehlerhafter ärztlicher BehandlungUnterlassen von BlutzuckermessungenWahl eines falschen AntibiotikumsZu niedrige Dosierung eines verabreichten Antibiotikums

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 5 U 75/17

DRsp Nr. 2020/13844

Schadensersatzansprüche aus ererbtem Recht nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung Unterlassen von Blutzuckermessungen Wahl eines falschen Antibiotikums Zu niedrige Dosierung eines verabreichten Antibiotikums

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 26.4.2017 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 188/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 bis 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 13.979,07 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.7.2014.

Die Beklagten zu 1 und 5 werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.12.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen zu je 31 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.