OLG München - Endurteil vom 19.05.2021
7 U 2338/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 895
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3894/17

Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines Pkw wegen Fehlern der mit einem Reifenwechsel beauftragten Kfz-Reparaturwerkstatt

OLG München, Endurteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 7 U 2338/20

DRsp Nr. 2021/9689

Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines Pkw wegen Fehlern der mit einem Reifenwechsel beauftragten Kfz-Reparaturwerkstatt

1. Bei einer Beschädigung gewerblich genutzter Fahrzeuge besteht kein Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfallschadens, da sich bei gewerblich genutzten Fahrzeugen der Schaden grundsätzlich nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn i.S. von § 252 BGB bemisst. 2. Da bei einem fachgerecht ausgeführten Reifenwechsel keine Veranlassung besteht, dass der Auftraggeber nach einer bestimmten Fahrstrecke die Radmuttern nachziehen lässt bzw. deren einwandfreien Sitz kontrolliert, gereicht es ihm auch nicht zum Mitverschulden, wenn er trotz eines entsprechenden Hinweises auf der Rechnung eine Kontrolle nicht veranlasst hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 09.04.2020, Az. 10 O 3894/17 in Ziffer 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, 9.095,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 an den Kläger zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. 4. 5.