OLG Stuttgart - Urteil vom 11.12.2018
1 U 145/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB § 253; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 302/15

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer urologischen OperationVoll beherrschbare RisikenUnbemerktes Zurücklassen eines Fremdkörpers im OperationsgebietDarlegungs- und Beweislast

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 1 U 145/17

DRsp Nr. 2019/10023

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer urologischen Operation Voll beherrschbare Risiken Unbemerktes Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet Darlegungs- und Beweislast

1. Voll beherrschbare Risiken werden durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt und können und müssen durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden. 2. Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet ist dem Risiko der Klinik zuzuordnen.3. Verwirklicht sich solch ein Risiko, muss die Klinik darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25.10.2017, Az. 6 O 302/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 169,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu zahlen.

3. 4. 5. II. III. 1. a) b) c) 2. IV.