Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 1993 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. August 1991 auf der ... zwischen ... zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 84 %, die Beklagte 16 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 86 %, die Beklagte 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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