OLG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2021
12 U 42/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 600
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 333/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallBerührungsloser Unfall zwischen einem Fahrzeug und einem MotorradHaftungsmerkmal bei dem Betrieb eines KraftfahrzeugsVeranlassung eines Ausweichmanövers durch einen Verkehrsverstoß

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 12 U 42/21

DRsp Nr. 2022/2424

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Berührungsloser Unfall zwischen einem Fahrzeug und einem Motorrad Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" Veranlassung eines Ausweichmanövers durch einen Verkehrsverstoß

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.02.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 333/19, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.783,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen Uwe Schmidt, Herzbergstraße 28, 12055 Berlin in Höhe von 1.426,17 € freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.