LG Arnsberg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 314/17
Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKein Haftungsausschluss wegen Vorliegens eines unabwendbaren EreignissesRückwärts auf eine Fahrbahn ausfahrender MähunimogRückschau nur über eine BordkameraNichtbetätigen eines FahrtrichtungsanzeigersKeine unklare Verkehrslage für einen Vorbeifahrenden
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 21/20
DRsp Nr. 2022/3293
Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKein Haftungsausschluss wegen Vorliegens eines unabwendbaren EreignissesRückwärts auf eine Fahrbahn ausfahrender MähunimogRückschau nur über eine BordkameraNichtbetätigen eines FahrtrichtungsanzeigersKeine unklare Verkehrslage für einen Vorbeifahrenden
1. Fährt ein städtischer Unimog bei Mäharbeiten des Banketts rückwärts aus einer Haltebucht auf die Fahrbahn in einen vorbeifahrenden Pkw, liegt ein Unfall „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1StVG vor.2. Dieser Fahrvorgang stellt einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO dar, wenn der Fahrer des Unimogs Rückschau nur über eine Bordkamera vornimmt und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt.3. Zur fehlenden Kausalität eines etwaigen Verstoßes des Vorbeifahrenden gegen die Abstandsregelung des § 6StVO.4. Eine unklare Verkehrslage für den Vorbeifahrenden im Sinne des § 11 Abs. 3StVO liegt nicht vor, wenn mit dem Rücksetzen des Unimogs nicht zu rechnen war und der Einsatz gelben Blinklichts im Sinne des § 38 Abs. 3StVO nicht bewiesen ist.
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