OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2021
7 U 21/20
Normen:
StVG § 17;
Fundstellen:
DAR 2022, 146
NZV 2022, 345
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 314/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKein Haftungsausschluss wegen Vorliegens eines unabwendbaren EreignissesRückwärts auf eine Fahrbahn ausfahrender MähunimogRückschau nur über eine BordkameraNichtbetätigen eines FahrtrichtungsanzeigersKeine unklare Verkehrslage für einen Vorbeifahrenden

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 21/20

DRsp Nr. 2022/3293

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Kein Haftungsausschluss wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses Rückwärts auf eine Fahrbahn ausfahrender Mähunimog Rückschau nur über eine Bordkamera Nichtbetätigen eines Fahrtrichtungsanzeigers Keine unklare Verkehrslage für einen Vorbeifahrenden

1. Fährt ein städtischer Unimog bei Mäharbeiten des Banketts rückwärts aus einer Haltebucht auf die Fahrbahn in einen vorbeifahrenden Pkw, liegt ein Unfall „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vor.2. Dieser Fahrvorgang stellt einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO dar, wenn der Fahrer des Unimogs Rückschau nur über eine Bordkamera vornimmt und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt.3. Zur fehlenden Kausalität eines etwaigen Verstoßes des Vorbeifahrenden gegen die Abstandsregelung des § 6 StVO.4. Eine unklare Verkehrslage für den Vorbeifahrenden im Sinne des § 11 Abs. 3 StVO liegt nicht vor, wenn mit dem Rücksetzen des Unimogs nicht zu rechnen war und der Einsatz gelben Blinklichts im Sinne des § 38 Abs. 3 StVO nicht bewiesen ist.