OLG Köln - Beschluss vom 11.01.2021
16 U 159/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 315/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKriterien für eine HaftungsabwägungZurechnung der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges bei Unaufklärbarkeit des Unfallherganges

OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 16 U 159/20

DRsp Nr. 2021/4975

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Kriterien für eine Haftungsabwägung Zurechnung der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges bei Unaufklärbarkeit des Unfallherganges

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist zu beachten, dass zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar auch nur solche Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang. Die Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 7 StVG eines Fahrzeuges kann bei der Unaufklärbarkeit des Unfallherganges nur dann eine Haftung begründen, wenn bei jedem in Betracht kommenden Hergang die mit der Klage geltend gemachten Schäden am gegnerischen Fahrzeug - zumindest in einem eindeutig abgrenzbaren Kernbereich - mit dem Unfallgeschehen kompatibel sind.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.09.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 315/19 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.