OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2019
7 U 85/18
Normen:
StVO § 7 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 191/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallRechtsvorbeifahrt an einer stehenden FahrzeugkolonneAngemessene GeschwindigkeitGrößere Lücken in einer stehenden Fahrzeugkolonne

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 7 U 85/18

DRsp Nr. 2019/15566

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Rechtsvorbeifahrt an einer stehenden Fahrzeugkolonne Angemessene Geschwindigkeit Größere Lücken in einer stehenden Fahrzeugkolonne

1. Wenn ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer rechts an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss er bei größeren Lücken damit rechnen, dass Querverkehr diese nutzt. Der Vorfahrtsberechtigte darf nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass notfalls ein sofortiges Anhalten vor etwaigen abbiegenden Fahrzeugen möglich ist.2. Wenn mehrere (auch unmarkierte) Fahrstreifen vorhanden sind und auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlage steht oder langsam fährt, darf diese auch innerorts nach § 7 Abs. 2a StVO nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden.3. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigt eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Abbiegenden, der einen Vorfahrtsverstoß gem. § 9 Abs. 3 StVO begangen hat und damit den Verkehrsunfall überwiegend verursacht hat.

Tenor