Auf die Berufung der Klägerin vom 06.04.2021 wird das Endurteil des LG Landshut vom 05.03.2021 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich einen Betrag in Höhe von 2.425,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2019 zu bezahlen.
II.Die Beklagten werden verurteilt, zugunsten der Klägerin samtverbindlich 402,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2019 an die K. & S. GbR, ..., IBAN..., BIC ... zur Rechnung-Nr. .252F zu bezahlen.
III.Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 157,79 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2020 zu bezahlen.
IV.Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die über die Ziffern 1 und 2 hinausgehenden unfallbedingten Schadensersatzansprüche zu 100 % an die Klägerin auszugleichen.
V.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. 2. 3. 4.
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