OLG Bremen - Beschluss vom 26.03.2019
1 U 1/19
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1242/16

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallSchadensminderungspflicht des Geschädigten

OLG Bremen, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 1 U 1/19

DRsp Nr. 2019/15769

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Schadensminderungspflicht des Geschädigten

1. Vor Ablauf des dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bei der KFZ-Unfallregulierung zustehenden Prüfungszeitraums für seine Regulierungsentscheidung darf der Geschädigte nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. 2. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten kann es geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. In diesen Fällen ist es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist, und ggf. auch einen Kredit in Anspruch zu nehmen, dessen Kosten gem. § 249 S. 2 BGB als Herstellungskosten zu erstatten wären.