OLG Koblenz - Urteil vom 19.08.2019
12 U 1444/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2; BGB § 254;
Fundstellen:
DAR 2019, 683
NZV 2020, 205
r+s 2019, 726
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 187/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallUnfall bei dem Betrieb eines Motorrades durch Anschieben eines FahrradfahrersVoraussetzungen eines HaftungsausschlussesMitverschulden eines Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 12 U 1444/18

DRsp Nr. 2019/13496

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Unfall bei dem Betrieb eines Motorrades durch Anschieben eines Fahrradfahrers Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses Mitverschulden eines Geschädigten

1. Es liegt ein Unfall bei dem Betrieb eines Motorrades im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG vor, wenn dessen Fahrer mit seinem Motorrad neben einer Fahrradfahrerin fährt, eine Hand an deren Oberkörper legt, diese mit Hilfe der Motorkraft des Motorrades auf eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h beschleunigt und es, unmittelbar nachdem sich beide voneinander gelöst haben, zu einem Sturz der Fahrradfahrerin kommt, bei dem sich diese erhebliche Verletzungen zuzieht.2. Für eine Anwendung des § 8 Nr. 2 StVG reicht nicht aus, dass sich die Fahrradfahrerin von dem Motorradfahrer freiwillig auf die Geschwindigkeit von 30 km/h hat beschleunigen lassen, da es insoweit unerlässlich ist, dass der Verletzte zumindest in irgendeiner - sei es auch nur rein verbaler - Art und Weise in den eigentlichen Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges eingegriffen bzw. auf diesen spürbaren Einfluss genommen hat.3. Ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin im Sinne von § 254 BGB ist darin zu sehen, dass sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht in eine so risikoreiche und schwer beherrschbare Situation eines (fremdbestimmten) Beschleunigungsvorgangs hätte begeben dürfen.