OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2020
9 U 23/20
Normen:
StVG § 17; StVO § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 189/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallUnfallereignis beim Einfädeln von der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn einer KraftfahrstraßeGrundsätze für eine Haftungsverteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 9 U 23/20

DRsp Nr. 2021/8171

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Unfallereignis beim Einfädeln von der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn einer Kraftfahrstraße Grundsätze für eine Haftungsverteilung

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 17; StVO § 18 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung, wonach dem Kläger gegen die Beklagten keine sich aus §§ 7 Abs. 1 und 18 StVG115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ergebenden Schadensersatzansprüche zustehen, ist zutreffend.