Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung, wonach dem Kläger gegen die Beklagten keine sich aus §§ 7 Abs. 1 und 18 StVG,§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ergebenden Schadensersatzansprüche zustehen, ist zutreffend.
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