OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2022
12 U 203/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 9; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 20 Abs. 4; StVO § 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 291/20

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallZu berücksichtigendes Mitverschulden eines GeschädigtenErhöhte Betriebsgefahr eines Lkw mit AnhängerFolgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 203/21 v. 12.07.2022

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 12 U 203/21

DRsp Nr. 2022/13177

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallZu berücksichtigendes Mitverschulden eines GeschädigtenErhöhte Betriebsgefahr eines Lkw mit AnhängerFolgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 203/21 v. 12.07.2022

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.11.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 5 O 291/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten sind des von ihnen eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen haben.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten zu 60 %.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vorstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 9; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 20 Abs. 4; StVO § 25 Abs. 3;

Gründe: