OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2023
2 U 2/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 276; BGB § 290; StHG-DDR § 1 Abs. 1; StHG-DDR § 3 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849; BGB § 288 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; AO § 236; KAG BB § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b); AO § 233a;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 209/17

Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von KanalanschlussbeiträgenHaftpflichtschaden der Behörde nach Rücknahme eines BeitragsbescheidesAnspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren und Zahlung von Zinsen nach Rücknahme eines BeitragsbescheidesEintreten der Festsetzungsverjährung hinsichtlich eines BeitragsbescheidsAnnahme einer hypothetischen Verjährung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 2 U 2/23

DRsp Nr. 2023/6717

Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen Haftpflichtschaden der Behörde nach Rücknahme eines Beitragsbescheides Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren und Zahlung von Zinsen nach Rücknahme eines Beitragsbescheides Eintreten der Festsetzungsverjährung hinsichtlich eines Beitragsbescheids Annahme einer hypothetischen Verjährung

Bezüglich der verschuldensunabhängigen Staatshaftung gemäß dem Staatshaftungsgesetz der DDR bestehen keine Ansprüche des Bescheidempfängers auf Erstattung von Zinsen auf geleistete Zahlungen und ihm entstandene Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Bescheid nachfolgend zurückgenommen wird. Das für Amtshaftungsansprüche erforderliche Verschulden des Amtsträgers ist zu verneinen, soweit das Bundesverfassungsgericht erst nach Bescheiderteilung seine Rechtsprechung geändert hat, wonach dann der Bescheid zurückgenommen wurde.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Einzelrichter - vom 14. Dezember 2022 zum Aktenzeichen 3 O 23/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 276; BGB § 290; StHG-DDR § 1 Abs. 1;