OLG Rostock - Urteil vom 16.12.2021
5 U 21/18
Normen:
ProdHaftG § 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 356/11

Schadensersatzansprüche wegen der Zerstörung eines Ackerschleppers durch einen Brand infolge behaupteter Konstruktionsfehler und InstruktionsmängelMaschine für den Erwerb durch LandwirtschaftBegriff des Konstruktionsfehlers

OLG Rostock, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 5 U 21/18

DRsp Nr. 2022/3696

Schadensersatzansprüche wegen der Zerstörung eines Ackerschleppers durch einen Brand infolge behaupteter Konstruktionsfehler und Instruktionsmängel Maschine für den Erwerb durch Landwirtschaft Begriff des Konstruktionsfehlers

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.01.2018, Az. 3 O 356/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 290.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ProdHaftG § 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche im Wesentlichen aus übergegangenem Recht aufgrund der Zerstörung eines Ackerschleppers mit angehängter Ballenpresse durch einen Brand infolge behaupteter Konstruktionsfehler und Instruktionsmängel geltend.