OLG Hamm - Urteil vom 17.12.2021
26 U 102/20
Normen:
BGB § 249; BGB § 611; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 303/07

Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung im Rahmen einer ambulanten Schwangerschaftsvoruntersuchung und einer GeburtBegriff des groben BehandlungsfehlersKriterien für eine Schmerzensgeldbemessung

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 26 U 102/20

DRsp Nr. 2022/2039

Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung im Rahmen einer ambulanten Schwangerschaftsvoruntersuchung und einer Geburt Begriff des groben Behandlungsfehlers Kriterien für eine Schmerzensgeldbemessung

1. Wirkt ein Gynäkologe bei einem pathologischen CTG nicht auf die sofortige Einweisung der Kindesmutter in ein Krankenhaus hin, so kann darin ein grober Behandlungsfehler vorliegen. 2. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes kann ein Schmerzengeld von 500.000,- € angemessen sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte ambulante Schwangerschaftsvoruntersuchung am 10.08.2005 durch den Beklagten zu 4) verursacht worden ist oder noch verursacht wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.