Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte ambulante Schwangerschaftsvoruntersuchung am 10.08.2005 durch den Beklagten zu 4) verursacht worden ist oder noch verursacht wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
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