OLG Hamm - Teilurteil vom 07.07.1993
3 U 259/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 278; BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 563/91

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften OperationAusdrückliche Untersagung der Anlegung eines künstlichen Darmausganges in einem AufklärungsgesprächVertrauen auf eine Schnellschnittdiagnose

OLG Hamm, Teilurteil vom 07.07.1993 - Aktenzeichen 3 U 259/92

DRsp Nr. 2022/6366

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Operation Ausdrückliche Untersagung der Anlegung eines künstlichen Darmausganges in einem Aufklärungsgespräch Vertrauen auf eine Schnellschnittdiagnose

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. August 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Der Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu 1. wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aufgrund der Anlegung eines künstlichen Darmausganges während der Operation am 28.11.1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden dem Kläger auferlegt.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist für den Beklagten zu 2. vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 278; BGB § 847;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.