Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung im Zeitraum 22.12.2015 bis 12.02.2016 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus den §§ 630 a ff., 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder aus Behandlungsfehlern noch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung zu.
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