I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25.05.2022 -
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger erhebt Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einer Behandlung bei der Beklagten zu 1 im März 2019.
1. 2. 3.
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