OLG Koblenz - Urteil vom 29.08.2005
12 U 1174/04
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 234
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 340/02

Schadensersatzpflicht bei einem zwischen den Beteiligten verabredeten Verkehrsunfall - Feststellung der Manipulation aufgrund ungewöhnlicher Häufung von Beweisanzeichen

OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 12 U 1174/04

DRsp Nr. 2005/21197

Schadensersatzpflicht bei einem zwischen den Beteiligten verabredeten Verkehrsunfall - Feststellung der Manipulation aufgrund ungewöhnlicher Häufung von Beweisanzeichen

»Bei einem zwischen den Beteiligten verabredeten Verkehrsunfall enthällt die Schadensersatzpflicht des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers wegen der Einwilligung des Geschädigten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, kann eine entsprechende Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände tragen. Dabei ist eine Manipulation am Fahrtenschreiber eines am Unfall beteiligten Mietfahrzeugs ein gewichtiges Indiz für eine Verabredung.«

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.