Schadensersatzpflicht bei Sturz auf einer Treppe; 200 DM Schmerzensgeld für Verstauchung eines Sprunggelenks
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 22 U 192/94
DRsp Nr. 1997/4671
Schadensersatzpflicht bei Sturz auf einer Treppe; 200 DM Schmerzensgeld für Verstauchung eines Sprunggelenks
»1. Wenn jemand auf einer Treppe stürzt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sofern nicht objektive Anhaltspunkte für eine von ihm nicht zu vertretende Ursache vorliegen.2. Wer durch Unachtsamkeit auf einer Treppe stürzt und einen vor ihm Gehenden mitreißt, ist diesem für dadurch erlittene Verletzungen schadenersatzpflichtig.3. 200 DM Schmerzensgeld für eine Verstauchung des rechten Sprunggelenks mit zweimonatiger Arbeitsunfähigkeit bei sehr leichter Fahrlässigkeit und freundschaftlicher Verbundenheit zwischen Schädiger und Verletztem.«