OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.1996
22 U 192/94
Normen:
BGB §§ 823 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)484d
OLGReport-Düsseldorf 1997, 242
VersR 1997, 1503
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 328/94

Schadensersatzpflicht bei Sturz auf einer Treppe; 200 DM Schmerzensgeld für Verstauchung eines Sprunggelenks

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 22 U 192/94

DRsp Nr. 1997/4671

Schadensersatzpflicht bei Sturz auf einer Treppe; 200 DM Schmerzensgeld für Verstauchung eines Sprunggelenks

»1. Wenn jemand auf einer Treppe stürzt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sofern nicht objektive Anhaltspunkte für eine von ihm nicht zu vertretende Ursache vorliegen.2. Wer durch Unachtsamkeit auf einer Treppe stürzt und einen vor ihm Gehenden mitreißt, ist diesem für dadurch erlittene Verletzungen schadenersatzpflichtig.3. 200 DM Schmerzensgeld für eine Verstauchung des rechten Sprunggelenks mit zweimonatiger Arbeitsunfähigkeit bei sehr leichter Fahrlässigkeit und freundschaftlicher Verbundenheit zwischen Schädiger und Verletztem.«

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ;

Tatbestand: