I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 19.05.2010 wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.447,71,-- € festgesetzt.
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