OLG München - Beschluss vom 17.09.2010
1 U 3191/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 184/10

Schadensersatzpflicht einer Gemeinde wegen Schädigung eines Fahrzeugs durch eine Überschwemmung in einer Straßenunterführung

OLG München, Beschluss vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 1 U 3191/10

DRsp Nr. 2011/10631

Schadensersatzpflicht einer Gemeinde wegen Schädigung eines Fahrzeugs durch eine Überschwemmung in einer Straßenunterführung

1. Hätte der Führer eines Fahrzeugs bei Einhaltung einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht hätte, innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können, eine Überschwemmung in einer Unterführung erkennen und bei angemessener Geschwindigkeit vor der Einfahrt in die Unterführung abbremsen können, so tritt eine etwa gegebene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinter dieses erhebliche Verschulden vollständig zurück. 2. Wer eine Gefahr erkennen muss und sich dann trotzdem dieser Gefahr aussetzt, ist für die Realisierung der eingetretenen Gefahr voll verantwortlich, so dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht mehr ins Gewicht fällt (hier: Erkennbarkeit der Überflutung einer schmalen Unterführung bei Befahren mit angemessener Geschwindigkeit und verkehrserforderlicher Aufmerksamkeit).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 19.05.2010 wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.447,71,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: