BGH - Urteil vom 14.06.1976
III ZR 35/74
Normen:
BGB § 249 ff., § 823 ;
Fundstellen:
BB 1976, 1049
BGHZ 66, 398
DAR 1976, 269
DRsp I(123)198a-b
ES Kfz-Schaden G-5/4
NJW 1976, 1846
VRS 51, 251
VersR 1976, 1066

Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung als ersatzfähiger Schaden

BGH, Urteil vom 14.06.1976 - Aktenzeichen III ZR 35/74

DRsp Nr. 1994/1447

Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung als ersatzfähiger Schaden

»1. Nimmt der Halter eines in einen Unfall verwickelten Kraftfahrzeuges seine Haftpflichtversicherung in Anspruch und verliert dadurch einen Schadensfreiheitsrabatt, so ist dieser Vermögensnachteil nicht als Sachfolgeschaden zu ersetzen (Abweichung von BGHZ 44, 382, 387) [amtlicher Leitsatz]. 2. Ersatzfähig ist hingegen die Einbuße, die durch die Prämienrückstufung in der Kaskoversicherung nach Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes eintritt [Leitsatz des Bearbeiters].«

Normenkette:

BGB § 249 ff., § 823 ;

[1.] Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung, also die Belastung mit einer höheren Versicherungsprämie, ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - kein Schaden, den der Kl. infolge Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten absoluten Rechte erlitten hat, sondern ein allgemeiner Vermögensnachteil. Er hat seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw des Kl., sondern allein darin, daß der Kl. bei dem Unfall ein fremdes Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist. Der BGH, der in BGHZ 44, 382, 387 die gegenteilige Ansicht geäußert hatte, hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er daran nicht festhalte.