KG - Urteil vom 26.01.1976
12 U 1665/75
Normen:
BGB §§ 249 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/19
VersR 1977, 82

Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges

KG, Urteil vom 26.01.1976 - Aktenzeichen 12 U 1665/75

DRsp Nr. 1994/1820

Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges

»Zur Frage, ob durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beim unfallbedingten Ausfall eines Kfz, das dem Geschäftsführer eines Industrieunternehmens für geschäftliche und private Zwecke diente, gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen wird.«

Normenkette:

BGB §§ 249 254 Abs. 2 ;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. hatte während der 22 Tage dauernden Reparatur seines »Mercedes 280« in einer anerkannten Werkstatt einen entsprechenden Mietwagen gefahren; die zurückgelegte Gesamtstrecke betrug 636 km, der Mietpreis 2416,- DM.

Hinweise:

Bei geringerem Fahrbedarf wird die Frage nach zumutbarem Ausweichen auf Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel kontrovers behandelt: dazu Auszüge und Hinweise unter ES Kfz-Schaden D-1/20, ES Kfz-Schaden D-1/24, ES Kfz-Schaden D-1/42.